Satzung der selbstständigen »Stiftung Friedenskirchgemeinde Radebeul«

PRÄAMBEL

In der Friedenskirchgemeinde Radebeul gibt es eine lebendige Kinderund Jugendarbeit sowie traditionsreiche Kirchenmusik. Die „Stiftung Friedenskirchgemeinde Radebeul“ will die Kirchgemeinde dabei unterstützen, dies auch in Zukunft aufrecht zu erhalten.
Die „Stiftung Friedenskirchgemeinde Radebeul“ will die Verpflichtungen der Evangelisch–Lutherischen Landeskirche Sachsens für diese Arbeit sowie die entsprechenden Bemühungen der Kirchgemeinde nicht ersetzen, sondern hilfreich ergänzen. Mit ihrem Engagement will die Stiftung eine lebendige und zukunftsfähige Gemeindearbeit befördern. Sie stärkt damit die Eigenverantwortung der Kirchgemeinde.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Friedenskirchgemeinde Radebeul“ (nachfolgend „Stiftung“ genannt).

(2) Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Radebeul.

(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Gemeindeaufbaus in der Friedenskirchgemeinde Radebeul bzw. deren Rechtsnachfolgerin.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Kirchenmusik, die Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie die Förderung aller Maßnahmen und Vorhaben, die geeignet sind den Stiftungszweck zu erfüllen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne der Abgabenordnung, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung tätig wird.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung wird mit dem aus dem Stiftungsgeschäft ersichtlichen Grundstockvermögen ausgestattet.

(2) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen. Umschichtungen des Stiftungsvermögens zum Zweck der Werterhaltung bzw. Stärkung seiner Ertragskraft sind zulässig.

(3) Dem Grundstockvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (§ 58 Nr. 11a AO) und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus erhaltenen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise zweckgebundenen Rücklagen zuführen, soweit dies erforderlich ist, um Ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können (§ 58 Nr. 6 AO).

(3) Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit dies nach § 58 Nr. 7a AO zulässig ist.

(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und freie Rücklagen dürfen dem Stiftungsvermögen nur entsprechend § 58 Abgabenordnung zugeführt werden.

(5) Vorhandene Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6 Stiftungsorgan

(1) Organ der Stiftung ist der Vorstand.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Zwei Mitglieder des Vorstands sind Mitglieder des Kirchenvorstands der Evangelisch-Lutherischen-Friedenskirchgemeinde Radebeul bzw. deren Rechtsnachfolgerin. Das dritte Mitglied wird aus dem Kreis der übrigen Kirchgemeindemitglieder oder anderen der Friedenskirchgemeinde nahestehenden Personen berufen. Ein Mitglied soll in Finanzund Wirtschaftsfragen sachverständig sein.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Kirchenvorstand berufen. Die Amtszeit für alle Mitglieder des Stiftungsrates korrespondiert mit der Legislaturperiode des jeweiligen Kirchenvorstands. Wiederberufungen sind möglich. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen.

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer seiner Amtszeit. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen der Landeskirche oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören.

(4) Mitglieder des Vorstands können jederzeit abberufen werden. Über die Abberufung entscheidet der Kirchenvorstand.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands durch Abberufung, Tod oder Niederlegung aus, wird vom Kirchenvorstand unverzüglich ein Ersatzmitglied berufen.

§ 8 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch seine Mitglieder je einzeln.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens
  • die Verwendung der Stiftungsmittel
  • die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts.

§ 9 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Beschlüsse des Vorstands werden in der Regel in ordentlichen Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird von seinem Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter – schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen; die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstands dieses verlangen; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

(3) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Mitglied vertreten.

(4) Der Vorstand beschließt außer in den Fällen der §§ 10, 11 mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Vorstand kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder dieser Form der Beschlussfassung ihre Zustimmung erteilen (Umlaufverfahren).

(5) Über die in den Sitzungen des Vorstands gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden des Vorstands zu unterschreiben und den anderen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind innerhalb von 4 Wochen zu erheben. Alle Beschlüsse des Vorstands sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

§ 10 Satzungsänderungen

 

(1) Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gefördert wird. Sie bedürfen der Einstimmigkeit der Mitglieder des Vorstands.

(2) Satzungsänderungen nach Abs. (1) werden erst nach Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsaufsicht wirksam. Sie sind zudem dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

§ 11 Zweckerweiterungen,Zweckänderungen,Zusammenlegung,Aufhebung

(1) Wird das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt, so kann der Vorstand der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint.

(2) Der Vorstand kann die Änderungen des Stiftungszwecks, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stiftung beschließen, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint.

(3) Beschlüsse über Zweckerweiterungen, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Aufhebung bedürfen der Einstimmigkeit der Mitglieder des Vorstands.

(4) Beschlüsse über Zweckerweiterungen, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung werden erst nach Genehmigung durch die kirchliche und die staatliche Stiftungsaufsicht wirksam.

(5) Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist im Vorfeld eine Unbedenklichkeitserklärung der Finanzbehörden einzuholen. Die Aufhebung und Zusammenlegung der Stiftung ist dem Finanzamt anzuzeigen.

§ 12 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Evangelisch – Lutherische Friedenskirchgemeinde Radebeul bzw. deren Rechtsnachfolgerin, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für streuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

§ 13 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der kirchlichen Aufsicht, soweit sie nicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts der staatlichen Aufsicht unterliegt.

(2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Landeskirchenamt Sachsens.

(3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der Anerkennung der Stiftung durch die staatliche Stiftungsbehörde in Kraft.

Stellvertr. Vors. D. KV
Mitglied d. KV